• Bildungsplan

    a. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
    b. Er bestimmt die Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen (Ressourcen), welche notwendig sind, um in den verschiedenen Situationen am Arbeitsplatz kompetent zu handeln.
    c. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

    Der Bildungsplan legt überdies fest:
    a. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
    b. die Aufteilung der Verantwortung für die Vermittlung der einzelnen Ressourcen und den Aufbau der Handlungskompetenzen auf die Lernorte;
    c. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
    d. die Qualifikationsbereiche, die im Notenausweis nach Artikel 21 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 19 zählen.
    e. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits-schutz und zum Umweltschutz.

     

    Der vollständigen und in Kraft gesetzte Bildungsplan kann unter "Download" bezogen werden.

    Allgemeinbildung

    Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des BBT vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.